Dieses Unternehmen ist Mitglied im Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V., 70567 Stuttgart, Oberdorfstraße 26, Tel. (07 11) 16 16 10
Nr. 1
Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder
zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Verpfänders werden nicht anerkannt und werden daher
nicht Vertragsbestandteil.
Nr. 2
Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück sein Alleineigentum ist,
dass es lastenfrei ist, und dass er über es unbeschränkt verfügen kann.
Nr. 3
Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht
ausgelöst, kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.
Nr. 4
1. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des
Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
2. Gegen Zahlung des Darlehens, der Zinsen und der Kosten des Geschäftsbetriebes kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden. Es wird frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens verwertet.
Nr. 5
Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrages ist nur gegen Zahlung der
Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers
möglich.
Nr. 6
Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem
Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
Nr. 7
Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes, die nach Monaten zu berechnen
sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei
nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
Nr. 8
1. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder verlängert, wird es nach den
gesetzlichen Vorschriften verwertet.
2. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig,
dass die Androhung und Fristsetzung der Verwertung untunlich sind und daher unterbleiben. Gleiches
gilt bezüglich der Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, aus genommen die gesetzlich
vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. Ebenso untunlich ist die Mitteilung über das
Verwertungsergebnis
und unterbleibt daher ebenfalls. Das Recht, den aus der Pfandverwertung erzielten Überschuss beim
Pfandleiher abzuholen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
3. Hat der Verpfänder als
Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der
Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Verwertungserlös
abzurechnen.
Nr. 9
1. Für die Auszahlung des Überschusses ist die Vorlage des Pfandscheins
erforderlich. Nr. 4 Absatz 1 gilt entsprechend.
2. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses
aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kosten des Geschäftsbetriebes, der
anteiligen Verwertungskosten sowie etwaiger sonstiger dem Pfandleiher zustehender Ansprüche
verbleibt.
3. Wird der Überschuss nicht innerhalb von drei Jahren nach der Verwertung des
Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so ist der Pfandleiher berechtigt, den Überschuss an die
zuständige Behörde abzuführen. Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit
dem selben Verpfänder gegenüber, so darf sich der Pfandleiher aus dem Überschuss auch hinsichtlich
des Mindererlöses befriedigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand
verwertet worden ist. Mit der Ablieferung verfällt dieser Teil des Erlöses aus der Pfandverwertung.
Nr. 10
1. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten
Darlehensbetrag gegen Feuerund Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung
versichert.
2. Für Vermögensschäden, soweit sie nicht durch die Versicherung nach Abs. 1
gedeckt sind, haftet der Pfandleiher – sofern es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht handelt – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3. Ersatzansprüche,
insbesondere wegen einer Beschädigung der Sache, sollen bei Entgegennahme des Pfandes geltend
gemacht werden.
Stand 2018